Versäumnis und Rücktritt
Wenn Sie zu einer Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben,
- nicht erscheinen
- nach Beginn der Prüfung zurücktreten
- die Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen ablegen oder
- die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Um einen wichtigen Grund für das Versäumnis bzw. den Rücktritt geltend zu machen, müssen Sie dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dem jeweils zuständigen Prüfungsamt unverzüglich die triftigen Gründe schriftlich anzeigen und glaubhaft machen und der Prüfungsausschuss muss die triftigen Gründe anerkennen.
Prüfungen: Gründe für einen Rücktritt/Nichterscheinen/Nichteinhalten einer Frist wie z.B. Krankheit, Schicksalsschläge, private Belastungen
Bei Krankheit ist unverzüglich (i.d.R. bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin oder, bei Bachelor-, Master- und Hausarbeiten, 3 Tage nach Feststellung der Erkrankung ) dem zuständigen Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Zuständig ist das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss des Faches, in dem die Prüfung aufgrund von Krankheit versäumt / abgebrochen wurde. Bei Prüfungen in den Bildungswissenschaften und bei der Master- oder Bachelorarbeit ist das HPL zuständig. Es kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine Attestvorlage mit ausführlichen Hinweisen für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften sowie für die Master- oder Bachelorarbeit finden Sie unter Formulare, Downloads. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.
Ausnahme: die Gründe für eine unregelmäßge Teilnahme an Lehrveranstaltungen (nicht Prüfungen!) auf Grund akuter Probleme/Krankheit werden direkt mit den Veranstaltungsleitern/Innen geklärt. Handelt es sich allerdings um Krankheit oder Gründe wie Gremienarbeit, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, die schon zu Beginn der Veranstaltung bekannt sind, ist ebenfalls ein formloser Antrag mit Nachweisen über die/den Veranstaltungsleiter/In an das zuständige Prüfungsamt zu stellen und zwar vor Beginn der Veranstaltung.
Wichtige Hinweise:
1. Ein Attest und ein formloser Antrag (z.B. auf Rücktritt oder Fristverlängerung) ist immer unverzüglich bei dem jeweils zuständigen Prüfungsamt einzureichen.
2. Das Prüfungsamt kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Krankenhausärztliche sowie Atteste eines approbierten Psychologen/psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich.
3. Bei Schicksalsschlägen wie z.B. dem Tod eines nahen Angehörigen kann von Prüfungen zurückgetreten werden, bzw. eine Frist verlängert werden.
4. Bei nicht vorhersehbaren Belastungen im privaten Umfeld wie Erkrankung der Kinder kann unter Umständen eine Fristverlängerung bewilligt, bzw. von einer Prüfung zurückgetreten werden.
5. Handelt es sich um eine Krankheit/Belastung, die nicht akut auftritt, sondern vor der Prüfung bekannt ist, so muss ein Antrag auf Frist- oder Schreibzeitverlängerung rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.
6. Folgende Gründe werden nicht anerkannt (Beispiele): EDV-Probleme wie Viren, defekte Festplatte, etc. (Backups werden vorausgesetzt), Probleme auf dem Weg zur Abgabe/Klausur wie verspätete Züge, Staus, Arbeitsbelastung, Prüfungsangst, etc.
7. Die Nachweispflicht liegt immer bei der/dem Antragssteller/In. Die Nachweise sind bei versäumten Prüfungen und Prüfungs(anmelde)fristen in den Bildunsgwissenschaften und bei der Master- oder Bachelorarbeit immer dem HPL vorzulegen.
Unterbrechungen der Studienzeit, Auslandsstudium
Grundsätzlich können Unterbrechungen der Studienzeit (bedingt durch Gremienarbeit, Krankheit, Erziehungszeiten, Auslandsstudium bis zu 2 Semestern) gegen Nachweis berücksichtigt werden. Für Fächer in modernen Fremdsprachen sind Studienaufenthalte in den Ländern der Zielsprache von insgesamt mindestens drei Monaten vorgesehen. Auch dies sollten Sie in Ihrer Zeitplanung berücksichtigen. Sofern Sprachkenntnisse bei Beginn des Studiums noch nicht nachgewiesen werden müssen, aber Zulassungsvoraussetzung zu Prüfungen sind, sollten sie möglichst frühzeitig nachgeholt werden, um ein erfolgreiches Studium zu gewährleisten.
Anerkennungen
Möchten Sie Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und/oder von einer anderen Universität/FH anerkannt bekommen, so ist dies unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen möglich. Für die Anerkennung von Studienzeiten im Ausland wird der Abschluss eines Learning Agreement empfohlen, bevor Sie ins Ausland gehen. Erkundigen Sie sich hier im Vorfeld genau und beachten Sie die Fristen für Anträge.
Die Anerkennung wird an dem jeweiligem Fach, zu dem die Leistung gehört, durchgeführt und auch dort verbucht. In den Bildungswissenschaften sind die Studienfachberater/Innen zuständig, die eine Anerkennungsempfehlung aussprechen, die dann dem HPL zur formalen Anerkennung vorgelegt wird. Um die Anerkennung zu beantragen verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular unter Formulare, Downloads. Legen Sie bitte immer Originale und Kopien oder beglaubigte Kopien der erbrachten Leistungen vor!
Für Studierende, die von Universitäten außerhalb Deutschlands an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wechseln, gilt ebenfalls, dass die inhaltliche Anerkennung von den Fächern (Studienfachberatern/Innen) vorgenommen wird. Für die Prüfung, ob auf Grund im Ausland erworbener Abschlüsse eine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, ist die Abteilung Internationales zuständig.
Die Anerkennung von im Inland erworbenen Abschlüssen in Lehramtsstudiengängen mit Berufszugang liegt für gewöhnlich beim Landesprüfungsamt. Kontaktinformationen zur Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen finden Sie hier.
Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung.
Besondere Belange behinderter Studierender
Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Hier können auf Antrag und gegebenenfalls unter Vorlage eines Attestes oder amtsärztlichen Attestes beispielsweise längere Fristen oder andere Prüfungsformen zugelassen werden. Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Prüfungsamt des Faches, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Wahlweise kann auch ein Attest beim HPL hinterlegt werden, welches dann das jeweilige Fach vor der Prüfung informiert.
Täuschung u.ä.
Wird das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird der Ablauf einer Prüfung vorsätzlich gestört, so kann die Fortsetzung der Prüfungsleistung untersagt werden. Die Prüfung wird als „nicht ausreichend“ gewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die Teilnahme an weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.