Studienaufbau, Erste Staatsprüfung und Referendariat

Im Bachelor- als auch im Masterstudiengang umfasst das Lehramtsstudium zwei Fachwissenschaften sowie das Fach Bildungswissenschaften als obligatorisches drittes Fach.

Die Regelstudienzeit für den Studiengang Bachelor of Education beträgt 6 Semester und umfasst 180 Leistungspunkte (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS):

1. Pflicht- und Wahlpflichtmodule 160 LP (1. Fach 65 LP, 2. Fach 65 LP, Bildungswissenschaften 30 LP)
2. Schulpraktika 10 LP
3. Bachelorarbeit 10 LP

Summe 180 LP

Die Wahl des lehramtsbezogenen Schwerpunktes (die Johannes Gutenberg-Universität bietet nur den gymnasialen Schwerpunkt an) hat in der Regel bis spätestens zu Beginn des 5. B.Ed.-Fachsemesters zu erfolgen (§ 3 Abs. 3 POLBA). Die Wahl erfolgt automatisch mit der Meldung zur Bachelorarbeit.

Die Regelstudienzeit für den Studiengang Master of Education beträgt 4 Semester und umfasst 120 Leistungspunkte (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS):

1. Pflicht- und Wahlpflichtmodule 96 LP (1. Fach 42 LP, 2. Fach 42 LP, Bildungswissenschaften 12 LP
2. Schulpraktika 4 LP
3. Masterarbeit 20 LP

Summe 120 LP

Erfolgreich absolvierte Praktika sind im Rahmen des Lehramtsstudiums obligatorisch.

Umfangreiche Informationen zum Lehramtsstudium und zum Studiengang Bachelor / Master of Education finden Sie auch hier:

Zentrum für Lehrerbildung

§ 10 LVO Anerkennung als Erste Staatsprüfung

Auf Antrag werden vom fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - als Erste Staatsprüfung anerkannt: das Prüfungszeugnis des Bachelorstudiengangs und eine Bescheinigung der Universität über den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsleistungen des Masterstudiengangs und die Gesamtnote unter Angabe der zugrunde liegenden Masterprüfungsordnung und der Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7 für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.

§ 11 LVO Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung

Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung mit der Angabe des Lehramtes, auf das das Studium ausgerichtet war, mit der Gesamtnote der Bachelorprüfung unter Angabe des zugrunde liegenden Zeugnisses und den Einzelnoten der Fächer gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 LVO und des Fachs Bildungswissenschaften sowie mit dem Thema und der Note der Bachelorarbeit und mit der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiums unter Angabe der zugrunde liegenden Bescheinigung der Universität und den Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7 LVO für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.

Gewichtung der B.Ed.- und der M.Ed.-Abschlussnote:

Bei der Anerkennung der Ersten Staatsexamensprüfung wird keine Verrechnung der B.Ed.- und M.Ed.-Abschlussnote vorgenommen! Die Verrechnung erfolgt erst im Rahmen der Lehramtsanwärter-Zulassung (Vierte Landesverordnung zur Änderung der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung, Artikel 1, Abschnitt 5). Hier ist festgeschrieben, dass die Bachelor- und Masternote im Verhältnis 1:1 zur Auswahlnote zusammengefasst werden. Die Verrechnung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Universität. Diesbezügliche Fragen richten Sie daher bitte an die ADD Rheinland-Pfalz:

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