Fehlversuche im Rahmen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

Wichtig bei Modulprüfungen / Modulteilprüfungen ist:

  • Zu Modulprüfungen müssen sie sich fristgerecht und verbindlich anmelden
  • Eine Modulprüfung / Modulteilprüfung kann 2x wiederholt werden (§ 17 Abs. 2 POLBA)
  • Die Meldung zur ersten Wiederholung zur Modulprüfung / Modulteilprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach Nichtbestehen erfolgen
  • Die Meldung zur zweiten Wiederholung muss innerhalb von 6 Monaten nach Nichtbestehen der ersten Wiederholung erfolgen (§ 17 Abs. 4 POLBA)
  • Auf begründeten Antrag sind längere Fristen möglich, insgesamt jedoch maximal 1 Jahr und 9 Monate, darüberhinaus ist eine Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 3 POLBA möglich
  • Eine Studienleistung als Zulassungsvoraussetzung zur Modulprüfung / Modulteilprüfung kann eventuell nur 2x wiederholt werden (beachten Sie hierzu das jeweilige Modulhandbuch ihres Faches)

Ist auch die 2. Wiederholung einer Modulprüfung / Modulteilprüfung gescheitert, so ist der Prüfungsanspruch im entsprechenden Fach / Studiengang verwirkt. Handelt es sich um eine Prüfung aus dem Fach Bildungswissenschaft, entfällt der Prüfungsanspruch im Bachelor of Education (§ 17 Abs. 5 POLBA).